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02. Februar 2016

Was uns die Mindestsicherung kostet

In die Mindestsicherung, die von der Stadt finanziert wird, fallen jene Personen, deren Asylantrag anerkannt wurde sowie subsidär Schutzbedürftige und auch jene, die aus unterschiedlichen  Gründen nicht abgeschoben werden.

Im Jahr 2015 haben 90.000 Menschen in Österreich um Asyl angesucht, die Anerkennungsquote lag bei gut 40 Prozent – subsidär Schutzberechtigte nicht mit eingerechnet. Damit wird man auf gut 72.000 Mindestsicherungsbezieher österreichweit in absehbarer Zeit kommen.

Laut Zahlen, die bei einem Städtebundtreffen bekannt gegeben wurden, bleiben gut 2/3 jener, die in Österreich Asyl erhalten haben bzw. nicht abgeschoben werden, in der Bundeshauptstadt.  Das entspricht dann gut 48.000 Menschen, für die Wien aufkommen muss.

Die Wiener Mindestsicherung beläuft sich auf 827,82 Euro monatlich, aufgerechnet auf die 48.000 neuen Mindestsicherungsbezieher sind das 35,4 Millionen Euro.

Zusammengefasst bedeutet das für Wien: Allein für die, im letzten halben Jahr anerkannten Flüchtlinge, für jene, die nicht abgeschoben werden einen zusätzlichen Mindestsicherungsaufwand von knapp 34 Millionen Euro!

In Anbetracht der Tatsache, dass für das Jahr 2016 weit mehr Asylanten zu erwarten sein werden, werden die Kosten hier explodieren. Die schlechten Aussichten betreff einer gelungenen Integration auf dem Arbeitsmarkt lassen davon ausgehen, dass die Wiener lange Jahre für die Zugewanderten zahlen werden müssen.

Nicht mit eingerechnet sind hier Gesundheitsversorgung, Mobilpass und Schulgeld, wofür auch das Land Wien aufkommen muss. Ebenfalls kalkulieren muss man mit dem Familiennachzug, der vermutlich zu einer Verdreifachung der ausgerechneten Kosten führen wird.

 

Die Wiener FPÖ forderte im Zuge der vergangenen Landtagssitzung am 29. Jänner 2016 in Form eines Beschlussantrages die Kürzung der Mindestsicherung für Asylanten. Im Wortlaut:

Der Wiener Landtag wolle beschließen:

Der Herr Landeshauptmann möge in den Verhandlungen mit dem Bund

1) für die Aberkennung der Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) an Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005) zuerkannt wurde,

2) für die Halbierung der Kostenhöchstsätze nach der Grundversorgungsvereinbarung,

3) für die Umwandlung von Geldleistungen in Sachleistungen eintreten

und

4) dafür Sorge tragen, dass die Niederlassungsquote gemäß Niederlassungsverordnung der Bundesregierung nicht überschritten wird

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